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Die AGB der Firma in. tello Distribution GmbH für Produkte und Dienstleistungen (Stand: 06/2006)
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Die AGB der Firma in. tello Distribution GmbH
für Produkte und Dienstleistungen (Stand: Juni 2006)
Geltung der Vertragsbedingungen
- In allen Vertragsbeziehungen der in. tello Distribution GmbH (nachfolgend in. tello) gegenüber Verbrauchern,
anderen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
(nachfolgend "Kunde") gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten
ausdrücklich auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis. Andere als die genannten Bedingungen werden nicht
Vertragsbestandteil, auch wenn die in. tello ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Für Communicator
Geräte der Marke Nokia gelten an Stelle dieser AGB, diejenigen der Firma Nokia, welche dem Kunden bei
Reparaturannahme ausgehändigt werden.
- AGB von Dritten werden nur im Verhältnis von diesem zum Kunden in deren Vertrag einbezogen, auch wenn die von
der in. tello übergeben wurden. Die in. tello übernimmt für diese fremden AGB keine Haftung und macht sich diese
nicht zueigen, sie ist in diesem Verhältnis lediglich Erfüllungsgehilfe. Die Kunden werden ausdrücklich darauf durch
die in. tello hingewiesen. Soweit die in. tello nach diesen AGB verpflichtet wird, bestätigt sie diese Verpflichtung
gegenüber dem Kunden durch deren Übergabe. Andernfalls schließt sie diese Pflichten ausdrücklich aus.
Kauf von Gegenständen
- in. tello liefert alle Gegenstände gemäß der in. tello Preisliste. Für die Beschaffenheit der Gegenstände ist alleine die
Beschreibung der in. tello in ihren Katalogen und Prospekten maßgeblich. Handelsübliche Abweichungen bleiben
vorbehalten. Für mündliche Zusagen der Verkäufer übernimmt die in. tello keine Haftung. in. tello leistet nach den
Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufgegenstände, übernimmt aber keine
Haftung wenn zugesagte Lieferung nicht mehr vorrätig ist oder nicht mehr beschaffen werden kann.
- Der Kunde wirkt an der Mängelbeseitigung im erforderlichen Umfange mit. Gewerbliche Kunden und Unternehmer
übernehmen eine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Auf Verlangen von my tel hat er diese in
Textform zu übernehmen.
- Bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferungen steht der Liefergegenstand unter Eigentumsvorbehalt.
- in. tello leistet bei nachgewiesenen Sach- und Rechtsmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die in.
tello nach Wahl des Kunden dem Kunden einen neuen, Kaufgegenstand überlässt oder den Mangel beseitigt, die
Wahlmöglichkeit liegt bei gewerblichen Kunden bei der in. tello.
- Bleibt die Nacherfüllung gemäß Abs. 4 erfolglos, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern. Voraussetzung ist der fruchtlose Ablauf einer in Textform gesetzten Frist von angemessener Länge, es sei
denn, das Gesetz sieht die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung vor.
- Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die in. tello im Rahmen der im
Haftungsparagraphen festgelegten Grenzen.
- Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß Abs. 4 bis 6 beträgt zwei Jahre (bei gewerblichen Kunden ein Jahr)
und beginnt mit der Übergabe der Kaufgegenstände.
- Erbringt die in. tello Leistungen bei Fehlersuche oder Beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie eine
angemessene Vergütung verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist
oder der in. tello nicht zuzuordnen ist; der Kunde hat insoweit die Beweislast dafür, dass Nutzungsbeschränkungen
oder Fehler nicht durch unsachgemäße Bedienung oder durch einen Eingriff des Auftraggebers (mit)verursacht sind.
Zu vergüten ist auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei der in. tello dadurch entsteht, dass
der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.
- Ist die erwerbte Ware von in. tello ohne Sach- und Rechtsmängel ist die in. tello nicht verpflichtet die Ware
umzutauschen oder die Kaufsumme zurückzuerstatten.
- Die in. tello ist nicht verpflichtet verkaufte Ware wieder zurück zu nehmen und nicht mit der in. tello vereinbarte Ware
wird dem Kunden wieder zurück gesendet. Dem Kunden wird hierfür eine Gebühr von 2,- EUR berechnet.
- Bestellte Ware die unser Lager schon verlassen hat oder sich bereits in der Versandabteilung befindet, kann nicht
mehr storniert werden. Nimmt der Kunde Warensendungen die bestellt worden sind oder storniert diese nach
Bestellung, so wird dem Kunden eine Aufwandsentschädigung seitens der in. tello in Höhe von 10% des
Warenwertes berechnet.
Leihe und Miete von Gegenständen
- Der Kunde haftet bei Leihgeräten für von ihm zu vertretene Schäden, die während der Verwendung der Sache bei
ihm oder bei Dritten entstehen. Die in. tello übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Verschulden des
Personals entstanden sind, das auf Anforderung des Kunden von der in. tello gestellt wird, soweit sie nicht auf grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen.
- Bei Mietverträgen tritt das Recht zur fristlosen Kündigung an die Stelle des Rücktrittsrechts.
Reparaturen und sonstige Werkleistungen
- Grundlage für die Berechnung des Werklohnes und der Lieferungen sind die Angaben in der Preisliste, die zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gilt und dem Kunden bekannt ist, sofern im Vertrag nichts anderes
vereinbart wird.
- Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen
entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter der in. tello oder durch fachkundige Dritte
beraten zu lassen.
- Garantien oder verbindliche Lieferzusagen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die in. tello.
- Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen für kundeneigenes
Personal sind vom Kunden zu tragen, soweit es sich nicht um Gewährleistung durch die in. tello handelt. Auf- und
Abbaukosten sowie Gestellungskosten sind ebenfalls vom Kunden zu tragen und werden anhand von Angaben auf
Stundenzetteln abgerechnet, die vom Kunden bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten der in. tello festgehalten
werden. Der Beauftragte der in. tello ist berechtigt, den Werkvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Kunde den
Stundenzettel nicht am Übergabeort sofort unterschreibt.
Mitwirkung und sonstige Pflichten des Kunden
- Arbeitsmöglichkeiten für Gewährleistungen müssen nach Treu und Glauben auch neben den üblichen
Geschäftszeiten des Kunden gewährt werden. Hausordnungen oder Vereinbarungen sind derart anzupassen oder
entsprechende Ausnahmen zu gewähren, dass die in. tello ungestört arbeiten kann.
- Etwaige öffentlichrechtliche und privatrechtliche Genehmigungen für die Aufstellung, die Arbeit an der Anlage/dem
Werk sowie diejenigen, die nicht durch die in. tello ohne Arbeit am Werk innezuhaben sind, sind durch den Kunden zu
besorgen. Passwörter für Karten, Software etc. sind durch den Kunden zu notieren.
- Einstiegspasswörter, soweit sie für eine Vertragsdurchführung erforderlich sind, werden durch die in. tello ebenso
notiert, damit der Kunde im Falle des Verlustes den Einstiegsservice nutzen kann. Der Kunde kann von der in. tello
jederzeit die Löschung dieser Daten verlangen.
- Bei Reparaturen ist der Kunde verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass das Werk
während der Arbeiten nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist.
- Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der in. tello wie das Einräumen von
Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten am Werk. Solange keine rechtswirksame vertragliche Übernahme
durch Dritte vorliegt, haftet der bisherige Kunde weiterhin gegenüber der in. tello.
- Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte am Werk geltend machen, ist der
Kunde verpflichtet, die in. tello unverzüglich durch Einschreiben davon zu unterrichten und den Dritten von dem
bestehenden Pfandrecht in Kenntnis zu setzen.
- Der Kunde stellt die in. tello wegen urheberrechtlicher Fragen bei der Herstellung des Werkes von der Haftung frei,
soweit die Haftung der in. tello deswegen nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder auf der Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten beruht.
- Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist der Kunde für die der in. tello daraus entstehenden Schäden
ersatzpflichtig.
- Personal des Kunden ist in die besonderen Gegebenheiten des Werkes unter Berücksichtigung des Einsatzes der in.
tello äußerst sorgfältig durch den Kunden nach Absprache mit der in. tello einzuweisen. Notfalls hat der Kunde sich
entsprechende Informationen auf eigene Kosten durch Sachverständige zu beschaffen. Kunde für die der in. tello
daraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig. Personal des Kunden ist in die besonderen Gegebenheiten des
Werkes unter Berücksichtigung des Einsatzes der in. tello äußerst sorgfältig durch den Kunden nach Absprache mit
der in. tello einzuweisen. Notfalls hat der Kunde sich entsprechende Informationen auf eigene Kosten durch
Sachverständige zu beschaffen.
- Der Kunde bleibt Eigentümer des durch die in. tello transportierten Materials oder Abfalls und muss, falls erforderlich,
dem vor Ort vorhandenen Bedienpersonal der in. tello alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen
Genehmigungen oder Anweisungen nachweisen.
Preisberechnung für alle Leistungen der in. tello
- Soweit Rechnungsstellungen für gesonderte Arbeiten, Dienstleistungen oder Produkte aufgrund besonderer
Nutzungszeiten durch die in. tello vereinbart sind, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
- Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Bei Privatkunden werden diese Preise gemäß
der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen.
- Grundlage für die Berechnung des Werklohnes und der Lieferungen sind die Angaben in der Preisliste, die zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gilt und dem Kunden bekannt ist, sofern im Vertrag nichts anderes
vereinbart wird.
- Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Befestigungsmaterial, Strom, Verschleißteile und Ersatzteile u.
ä.) werden gesondert berechnet und sind vom Kunden zu tragen, soweit es sich nicht um Gewährleistung durch die
in. tello handelt.
- Werden während der Vertragsdauer die Preise verändert, so ist vereinbart, dass die in. tello den Preis nach Ablauf
eines Monats nach der Änderung anhand der dann gültigen Preisliste fordern darf. Beide Vertragsparteien sind
berechtigt, bis zum Ablauf dieses Monats den Vertrag zu kündigen. Die in. tello kündigt die Preiserhöhung spätestens
eine Woche vorher an.
- Die Sondervereinbarungen über den Preis, die zugunsten des Kunden von der gültigen Preisliste abweichen, gelten
nur bei Einhaltung folgender Bedingungen:
a) Der Kunde muss die laufenden Rechnungen/Zwischenrechnungen innerhalb der jeweils
gesetzten Frist bezahlen.
b) Wird keine der Bedingungen oder nur eine Bedingung erfüllt, so gelten die Preise der beim Vertragsschluss
gültigen Preisliste von Anfang an als vereinbart.
- Wird in der Rechnung der in. tello eine nach dem Kalender bestimmte Frist festgesetzt, so befindet sich der Kunde
nach Ablauf dieser Frist für die Zahlung im Verzug. Dieses gilt unabhängig davon, dass spätere
Zahlungsaufforderungen folgen können. Ohne Fristsetzung sind Zahlungen sofort fällig, der Kunde befindet sich dann
nach einer Woche im Zahlungsverzug. Vom Verzugsbeginn an hat der Kunde die gesetzlichen Zinsen (5% über dem
Basiszins der Europäischen Zentralbank) zu zahlen. Der in. tello steht das Recht zu, einen höheren Schaden geltend
zu machen.
- Der Kunde tritt zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Werklohnforderungen in Höhe des vereinbarten
Werklohnes abzüglich einer gezahlten Kaution oder Anzahlung oder unbedingten, unbefristeten und unbeschränkten
Sicherheitsleistung die ihm zustehenden oder künftigen Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er oder Dritte die
Werkleistung der in. tello gewerblich einsetzen oder erbringen, an die in. tello ab, die diese Abtretung annimmt. Die
Abtretung erfolgt nur Erfüllungshalber. Der Kunde tritt auch alle Forderungen gegenüber dritten wie Provisionen oder
fällige Rechnungen an die in. tello ab und genehmigt ausdrücklich der in. tello die sofortige Vollstreckung. Die in. tello
verpflichtet sich, in Höhe der durch den Dritten gezahlten Beträge den Kunden von seiner Forderung gegenüber der
in. tello freizustellen. Wird oder ist der Kunde Eigentümer des Werkes, vereinbaren Kunde und in. tello bereits jetzt,
dass der in. tello am Werk ein Pfandrecht wegen ihrer bestehenden oder künftigen Werklohnforderung in dieser Höhe
zustehen soll. Die in. tello nimmt die Bestellung des Pfandrechts für ihre künftige oder bestehende Forderung an.
- Eine Aufrechnung mit der Forderung der in. tello ist nur dann zulässig, wenn dem Kunden ein rechtskräftig
festgestellter oder vor Gericht gebrachter entscheidungsreifer Anspruch gegen die in. tello zusteht oder der Anspruch
von der in. tello unbestritten ist. Das Zurückbehaltungsrecht ist im gewerblichen Bereich gegenüber der in. tello
ausgeschlossen, soweit dem Kunden nicht ein rechtskräftig festgestellter oder vor Gericht gebrachter
entscheidungsreifer Anspruch gegen die in. tello zusteht oder der Anspruch von der in. tello unbestritten ist. In jedem
Falle ist es der in. tello einem Monat vor seiner Ausübung anzukündigen, soweit dies möglich ist.
- Leistet der Kunde nicht nach Mahnung und Fristsetzung die vereinbarten Abschlagszahlungen, so ist die in. tello
berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit des
Kunden zu verlangen, soweit der Kunde Kaufmann ist. Das gleiche gilt nach Mahnung und Fristsetzung für den Fall,
dass sich der Kunde aus anderen Verträgen mit der in. tello im Zahlungsverzug befindet. Wenn Tatsachen vorliegen,
aus denen Zahlungsschwierigkeiten des Kunden erkennbar sind, kann die in. tello die Stellung einer geeigneten
Sicherheit verlangen, soweit nicht anderweitig Sicherheit durch den Kunden geleistet wird. Dieses Recht kann der
Kunde durch Stellung einer Kaution in Orderungshöhe abwenden.
Verlust oder Beschädigung des Werkes oder Liefergegenstandes
- Im Schadensfall hat der Kunde die in. tello unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des
Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl oder größeren Beschädigungen ist eine Anzeige bei der Polizei
zu erstatten.
- Bei zu vertretenem Verlust hat der Kunde den Wiederbeschaffungswert des Liefergegenstandes zu leisten.
- Diese Ersatzpflicht besteht auch im Falle einer vom Kunden zu vertretenen Beschädigung, wenn der Umfang der
Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt.
- Für sonstige Beschädigungen ist der Kunde in Höhe der Reparaturkosten Schadensersatzpflichtig.
- Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch die in. tello wird dadurch nicht ausgeschlossen oder
Eingeschränkt.
Schadensersatzansprüche
- In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet in. tello Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen nur:
- bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die in. tello
eine Garantie übernommen hat (Ausgenommen sind selbstverständlich Standardlieferungen und -
dienstleistungen die keine schriftliche Garantie von der in. tello erhalten haben), nur in Höhe des
vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;
- in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck
gefährdet ist, jedoch stets beschränkt auf EUR 10.000,-- pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR
20.000,-- aus dem Ertrag.
- Darüber hinaus: soweit die in. tello gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der
Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
- Der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus E.) bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 1 gelten nicht bei
der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Es werden keine Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung, entgangenen Geschäft und auch sonstigen
nicht übernommen. Es sei den die in. tello hat mit Vorsatz oder mit grober Fahrlässigkeit agiert.
- Für alle Ansprüche gegen die in. tello auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher
und außervertraglicher Haftung gilt - außer in Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden - eine
Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt.
Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
Vermittlungen von Dienstleistungen durch die in. tello
- Für die Vermittlung von Teledienstleistungen ist der Vertriebspartnervertrag ausschlaggebend und gültig. Alle AGB
zur Vermittlung von Teledienstleistungen mit und durch die in. tello werden von diesen entnommen.
- Ist kein Vertriebspartnervertrag vorhanden oder unvollständig bei der in. tello, so ist die in. tello von jeglichen Pflichten
gegenüber den Kunden entbunden. Die Beweislast liegt hier beim Kunden.
Teilnahme am Abbuichungsverfahren
- Nimmt der Kunde am Abbuchungsverfahren der in. tello teil und kann deshalb Ware auf Rechnu8ng erhalten, so hat
der Kunde stets sorge zu tragen, dass die erforderliche Rechnungssumme auch auf den angegebenen Konto
vorhanden ist. Jede Rücklastschrift wird mit einer Gebühr von 1,- EUR berechnet, zusätzlich zu den üblichen
Bankgebühren die der in. tello entstanden sind.
- Legt der Kunde der in. tello eine falsche Abbuchungsgenehmigung vor oder nimmt diese während einer getätigten
Bestellung bei der in. tello wieder zurück, so stellt die in. tello einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft wegen
Betruges spätestens am
- Werktag nach bekannt werden.
- Forderungen aus einer nicht erfüllten Abbuchung werden sofort einem zuständigen Inkassounternehmen oder einer
Rechtsanwaltsgesellschaft übergeben. Die zusätzlich entstandenen Kosten trägt der Kunde.
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